Freiwillige Feuerwehr Piesendorf
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Verordnung WALDBRANDSCHUTZ

Freiwillige Feuerwehr Piesendorf

Verordnung WALDBRANDSCHUTZ

Bezirkshauptmannschaft

Zell am See

Der Bezirkshauptmann

Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Stadtplatz 1

30603-400/20/273-2017 20.06.2017 5700 Zell am See

Betreff Fax +43 6542 760-6719

 

Verordnung – Waldbrandschutz

bernhard.gratz@salzburg.gv.at

Mag.Dr. Bernhard Gratz, MBA

Telefon +43 6542 760-6701

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Zell am See

vom 20.06.2017

betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk

Zell am See

Präambel

Aufgrund der Schönwetterperiode sind die Wasserstände in der Natur bereits stark gesunken.

Die letzten Gewitterniederschläge hat die Vegetation zur Gänze aufgebraucht, der Wasserbedarf

ist zur Zeit enorm. Durch die geringen Niederschlagsmengen und den zusätzlich weitverbreitetem

Wind sind die Oberböden auf Wiesen und im Wald stark ausgetrocknet. Die prognostizierte

Schönwetterperiode für diese Woche führt zu einer weiteren Erhöhung der Entzündungsgefahr.

Auch der Waldbrandindex der ZAMG verweist für die nächsten Tage auf die Gefahr für

Vegetationsbrände, daher ist die Waldbrandgefahr landesweit als hoch einzustufen.

Eine Veränderung der Situation im Laufe der

nächsten Tage ist auf Grund von Niederschlägen nicht zu erwarten. Seitens der

Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von

Waldbränden zu treffen.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF wird verordnet:

§ 1

Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im

Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2

Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk

Zell am See umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle

Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder

die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines

Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des

Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung an der Amtstafel der

Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Kraft und endet bei

entsprechender Durchfeuchtung der Vegetationsschichten und des Oberbodens.

Hinweis:

Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174

Abs. 1 lit. a) Ziff. 17 des FG.

Der Bezirkshauptmann:

Mag.Dr. Bernhard Gratz, MBA


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