Aufgaben
Freiwillige Feuerwehr Piesendorf
Egal ob bei Verkehrsunfällen, Ölspuren, Zimmerbränden, Säureaustritten, Vermurungen, Brandmeldealarmen, Sturmschäden, Wasserrohrbrüchen, Menschenrettungen, Überschwemmungen, Suchaktionen oder Wasserversorgungen – es wird immer die Feuerwehr gerufen. Jede Gemeinde hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr. Die Stadt Salzburg verfügt auch über eine Berufsfeuerwehr. Der Salzburger Landesfeuerwehrverband ist die Dachorganisation aller Salzburger Feuerwehren.
Die Freiwillige Feuerwehr Piesendorf gehört dem Abschnitt 2 Pinzgau an und befindet sich in der Ortsklasse 3
Aufgaben:
- Die Brandbekämpfung ist die klassische und zugleich gefährlichste Aufgabe der Feuerwehr, sie umfasst das Löschen von Bränden aller Art.
- Das Retten von Menschen und Tieren aus Notlagen, wie beispielsweise aus verunglückten PKW´s oder eingestürzten Gebäuden, hat Priorität vor allen anderen Aufgaben.
- Das Bergen von Gegenstände, im schlimmsten Fall auch von Toten, aus Trümmern oder unzugänglichen Bereichen.
- Das Schützen ist eine vorbeugende Maßnahme und beinhalten im wesentlichen die Elemente des vorbeugenden Brandschutzes, wie Brandschutzerziehung, richtiges Verhalten in Notsituationen, die Einbindung in Baugenehmigungsverfahren, etc.
- Schützen bedeutet aber auch die Begrenzung von Schaden für Mensch, Tier, Sache sowie Umwelt.
- Nur geschulte Kräfte sind in der Lage, diese zu erfüllen. So bedarf es unzähliger Stunden Übung und beste vorbeugende Brandschutzerziehung, um sich mit den schwierigsten Situationen vertraut zu
- machen.
Das Salzburger Landesfeuerwehrgesetz definiert die Aufgaben wie folgt:
§1, Abs. 2: Die Feuerwehr hat die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen drohen sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlaß entstanden sind (Einsatz). Der Feuerwehr obliegt es auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen. Sie kann weiters nach Maßgabe dieses Gesetzes technische und persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist.